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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden
Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen
schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§
126b BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen
ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung
des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich
an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter
Unmöglichkeit der Hausgabe haftet der Verbraucher
auf Schadensersatz.

III. Preise
1. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht
(20:00 bis 06:00 Uhr) oder an Sonn- oder Feiertagen werden
die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss
dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und
zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen
und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und
spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer
zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet
sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu
vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen
oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung,
Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes
macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese
Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit
des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß
§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei
Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung
der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs-
oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten
- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten
zählen würden,
- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung
oder Benutzbarkeit des Gebäudes von
wesentlicher Bedeutung sind
- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden
werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß
§ 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8 b) ff.) BGB in einem
Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-,
Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs-
oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk,
wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche
Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das
Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie
z. B. - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a
Abs.3 BGB), - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
oder - bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch
vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
- sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung
oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder
Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/
Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum
Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor
und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu
ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
ortsüblichen Sätze.

VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt
nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b.der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache
mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit
der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des
Unternehmers fällt.

VIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält
sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.

IX. Alternative Streitbeilegung Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.